AGB


ALLGEMEINE MIETBEDINGUNGEN FÜR DIE VERMIETUNG VON BAUMASCHINEN UND BAUGERÄTEN, MOBILBAUTEN, CONTAINER, BAUWAGEN, SCHALUNG UND GERÜSTE

I. Geltungsbereich
1. Die nachstehenden Allgemeinen Mietbedingungen der Firma Schreiber Baumaschinen GmbH & Co. KG, Bremen (nachfolgend: Vermieterin) sind gültig für alle gegenwärtigen und zukünftigen Angebote und Mietverträge zur Vermietung von Baumaschinen und Baugeräten, Mobilbauten, Container, Bauwagen, Schalung und Gerüsten mit demselben Mieter, sofern sie nicht schriftlich im Einzelvertrag ausdrücklich abgeändert oder ganz oder teilweise ausgeschlossen werden. Frühere, anderslautende Bedingungen verlieren hiermit ihre Gültigkeit.
2. Die nachfolgenden Allgemeinen Mietbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen des Mieters werden nicht anerkannt, es sei denn, die Vermieterin hat ausdrücklich ihre Geltung schriftlich anerkannt. Die Bedingungen der Vermieterin gelten auch dann, wenn in Kenntnis bestehender Bedingungen des Mieters die Vermietung an den Mieter vorbehaltlos durch die Vermieterin ausgeführt wird.
3. Alle Vereinbarungen, die zwischen Vermieterin und Mietern zwecks Ausführung des Vertrags getroffen werden, sind in diesem Vertrag bzw. diesen AGB schriftlich niedergelegt. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Mieter (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Mietbedingungen.

II. Allgemeine Rechte und Pflichten von Vermieterin und Mieter
1. Die Vermieterin verpflichtet sich, dem Mieter den Mietgegenstand für die vereinbarte Mietzeit in Miete zu überlassen.
2. Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand nur bestimmungsgemäße einzusetzen, die einschlägigen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen sowie Straßenverkehrsvorschriften sorgfältig zu beachten, die Miete ordnungsgemäß zu zahlen, den Mietgegenstand ordnungsgemäß zu behandeln und bei Ablauf der Mietzeit gesäubert und vollgetankt zurückzugeben.
3. Der Mieter verpflichtet sich, der Vermieterin unverzüglich auf Anfrage den jeweiligen Stand- bzw. Einsatzort des Mietgegenstandes anzuzeigen. Ein etwaiger beabsichtigter Wechsel des Stand- bzw. Einsatzortes ist vom Mieter der Vermieterin unverzüglich mitzuteilen.
4. Der Mieter ist darüber informiert, dass einige Mietgegenstände zum Diebstahlschutz mit GPS-Systemen ausgestattet sind, welche die exakte Bestimmung ihres Standortes erlauben. Es wird darauf hingewiesen, dass Informationen zur Datenverarbeitung sowohl bei der Hauptzentrale der Vermieterin als auch auf deren Internetpräsenz unter dem Link „http://p632984.mittwaldserver.info/datenschutz/“ jederzeit eingesehen werden können.

III. Angebote, Auftragsbestätigung und Preis
1. Falls nichts Abweichendes angegeben, sind alle Mietvertragsangebote der Vermieterin bis zur Annahme durch den Mieter freibleibend, soweit sie nicht von der Vermieterin ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet werden.
2. Ein Vertrag ist erst zustande gekommen, wenn eine schriftliche Mietauftragsbestätigung erteilt oder die Übergabe des Mietgegenstandes stattgefunden hat.
3. Angegebene Mietpreise sind Nettopreise. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der am Liefertage geltenden Umsatzsteuer.

IV. Überlassung des Mietgegenstandes, Verzug des Vermieters
1. Die Vermieterin hat den Mietgegenstand in einwandfreiem, betriebsfähigem und vollgetanktem Zustand mit den erforderlichen Unterlagen an den Mieter zu überlassen bzw. zur Abholung bereitzustellen. Die gelieferten Gegenstände sind nach Empfang sofort durch den Mieter auf ihre Beschaffenheit und Vollständigkeit untersuchen und gegebenenfalls unverzüglich schriftlich zu beanstanden.
2. Mit Übergabe des Mietgegenstandes bzw. Abholung des Mietgegenstandes gehen die Gefahr der Beschädigung, des Verlustes sowie die Transportgefahr auf den Mieter über. Dies gilt auch für den Fall, dass der Transport mit Fahrzeugen der Vermieterin vorgenommen wird.
3. Kommt die Vermieterin bei Beginn der Mietzeit mit der Überlassung in Verzug, so hat der Mieter der Vermieterin zunächst eine angemessene Nachfrist zur Bereitstellung des Mietgegenstandes zu setzen, bevor der Mieter von diesem Vertrag zurücktreten kann. Der Mieter kann eine Entschädigung wegen nicht rechtzeitiger Bereitstellung des Mietgegenstandes von der Vermieterin nur verlangen, falls ihm aufgrund des Verzuges nachweislich ein Schaden entstanden ist und der Vermieterin ein Verschulden trifft. Eine etwaige von der Vermieterin zu leistende Entschädigung ist unbeschadet der Bestimmung unter Ziff. V. bei leichter Fahrlässigkeit für jeden Arbeitstag begrenzt auf höchstens den Betrag des täglichen Nettomietpreises begrenzt.
4. Die Vermieterin ist im Falle des Verzuges berechtigt, zur Schadensbeseitigung der Mieter einen funktionell gleichwertigen Mietgegenstand zur Verfügung zu stellen, falls die Mieter dies zumutbar ist.
5. Der Mieter schuldet der Vermieterin im Falle des Verzugs die Erstattung der Kreditzinsen, welche der Vermieterin von ihrem Kreditinstitut für in Anspruch genommene Kredite in Rechnung gestellt werden, mindestens jedoch 5% über dem Basiszinssatz bei Kunden, die Verbraucher sind, und mindestens 9% über dem Basiszinssatz bei Kunden, die keine Verbraucher sind. Die Geltendmachung weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

V. Mängelhaftung
1. Ein Mangel des Mietgegenstandes liegt nur dann vor, wenn die Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufgehoben oder eingeschränkt ist (fehlende Funktionstauglichkeit). Zum Zeitpunkt der Übernahme ist der Mieter verpflichtet, den Mietgegenstand zu untersuchen bzw. untersuchen zu lassen und festgestellte Mängel sofort zu rügen. Die Kosten einer Untersuchung trägt der Mieter.
2. Bei Überlassung erkennbare Mängel, welche den vorgesehenen Einsatz nicht unerheblich beeinträchtigen, können nicht mehr gerügt werden, wenn sie nicht unverzüglich nach Untersuchung schriftlich gegenüber der Vermieterin angezeigt worden sind. Sofern der Mieter die geschuldete Anzeige unterlässt, gilt der Gegenstand als zum Zeitpunkt der Übergabe mangelfrei und genehmigt. Sonstige bereits bei Überlassung vorhandene Mängel, die bei einer ordnungsgemäßen Untersuchung im Zeitpunkt der Übernahme nicht erkennbar waren, sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Sofern dies nicht geschieht, gilt der Mietgegenstand auch hinsichtlich dieses später erkennbaren Mangels als vertragsgerecht.
3. Die Vermieterin hat rechtzeitig gerügte Mängel, die bei Überlassung vorhanden waren, auf eigene Kosten zu beseitigen. Nach Wahl der Vermieterin kann sie die Beseitigung auch durch die Mieter vornehmen lassen; dann trägt sie die erforderlichen Kosten. Die Vermieterin ist auch berechtigt, dem Mieter einen funktionell gleichwertigen Mietgegenstand zur Verfügung zu stellen, falls die Mieter dies zumutbar ist. Die Zahlungspflicht des Mieters verschiebt sich bei wesentlichen Beeinträchtigungen des Mietgegenstandes um die Zeit, in der die Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufgehoben ist. Die Zahlungspflicht des Mieters verkürzt sich bei wesentlichen Beeinträchtigungen des Mietgegenstandes um die notwendige und tatsächlich entstandene Reparaturzeit. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat der Mieter nur eine angemessene herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit außer Betracht.

4. Im Falle eines Mangels, welcher schon bei Übergabe vorhanden war, besteht ein Rücktrittsrecht nur, wenn die Vermieterin ihr Recht zum Austausch des Mietgegenstandes nicht binnen einer ihr gegenüber gesetzten angemessenen Nachfrist für die Beseitigung durch eigenes Verschulden nicht ausübt oder zwei Reparaturversuche fehlgeschlagen sind.

VI. Haftungsbegrenzung der Vermieterin
1. Weitergehende Schadensersatzansprüche gegen die Vermieterin, insbesondere ein Ersatz von Schäden, die nicht am Mietgegenstand selbst entstanden sind, können vom Mieter nur geltend gemacht werden bei einer vorsätzlichen Pflichtverletzung der Vermieterin, einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Vermieterin oder bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Vermieterin und der schuldhaften Verletzung wesentlich Vertragspflichten soweit die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens. Bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit haftet die Vermieterin für eigene vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzungen sowie Verschulden ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Des Weiteren haftet die Vermieterin im vorgenannten Sinne nur, falls die Vermieterin nach Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen haftet. Im Übrigen sind Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund ausgeschlossen.
2. Im Übrigen ist die Haftung der Vermieterin ausgeschlossen. Soweit aufgrund Verschuldens der Vermieterin der Mietgegenstand vom Mieter infolge unterlassener oder fehlerhafter Anleitung durch die Ver-mieterin oder ihrer Erfüllungsgehilfen bzw. gesetzlichen Vertreter nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Mieters die Regelungen unter Ziff. IV. und V. entsprechend.
3. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen durch technisch bedingte Ausfälle der Mietmaschinen/Mietgeräte gegen die Vermieterin ist ausgeschlossen, wenn die Vermieterin keine vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Verletzungen eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Vermieterin bei der Reparatur/Wiederherstellung begangen hat. Mögliche technische Schäden sind unverzüglich durch die Mieter anzuzeigen. Der Mieter hat der Vermieterin aller angeforderten Informationen und Unterlagen, die den Schaden belegen, unaufgefordert und unverzüglich zur Verfügung zu stellen.

VII. Mietpreis und Zahlung, Abtretung zur Sicherung der Mietschuld
1. Der Mietpreis ist, soweit nicht besonders anders vereinbart, sofort „netto Kasse“ zu zahlen, also der Bruttobetrag des unmittelbar ohne Skonto zur Zahlung fällig. Der Berechnung der Miete für Baumaschinen und Baugeräten, Mobilbauten, Container, Bauwagen, Schalung und Gerüste liegt eine Arbeitszeit bis zu 8 Stunden täglich zugrunde. Die Abrechnung erfolgt auf der Basis der 5-Tage-Woche (Montag bis Freitag). Wochenendarbeiten, zusätzliche Arbeitsstunden und erschwerte Einsätze sind der Vermieterin vorab anzuzeigen. Diese werden zusätzlich berechnet. Die Miete für Hochbaukrane wird mit Kalendertagen berechnet, wobei der Kalendertag 1/30 Tagesmiete entspricht.
2. Falls nichts anderes angegeben ist, verstehen sich alle Preise jeweils zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
3. Neben der Miete werden Wartung, Treibstoff, Öl, Transport, Umweltschutzgebühren, – soweit einschlägig – Reinigung und gegebenenfalls ein Zuschlag für eine Haftungsbegrenzung berechnet.
4. Die Mindestmietdauer beträgt einen Monat = 30 Kalendertage und ist im Voraus zu bezahlen. Die Vermieterin ist im Übrigen berechtigt, vom Mieter jederzeit eine angemessene Vorauszahlung des Mietpreises zu verlangen.
5. Der Mietpreises grundsätzlich bis zur endgültigen vertragsgemäßen Rückgabe durch den Mieter zu zahlen. Dabei sind der Tag der Auslieferung und der Rückgabe als Mietzeitraum zu werten. Der Mietpreis enthält keine Transportkosten.
6. Ist der Mieter mit der Zahlung eines fälligen Betrages länger als 14 Kalendertage nach schriftlicher Mahnung in Verzug, so ist die Vermieterin berechtigt, den Mietgegenstand nach Ankündigung ohne Anrufung des Gerichts auf Kosten des Mieters, der den Zutritt zu dem Mietgegenstand und den Abtransport zu ermöglichen hat, abzuholen und darüber anderweitig zu verfügen. Die der Vermieterin aus dem Vertrag zustehenden Ansprüche bleiben bestehen. Die Beträge, die die Vermieterin innerhalb der vereinbarten Vertragsdauer etwa durch anderweitige Vermietung erzielt, werden nach Abzug der durch die Rückholung und Neuvermietung entstandenen Kosten abgerechnet.
7. Das Zurückbehaltungsrecht und das Aufrechnungsrecht des Mieters bestehen nur bei von der Vermieterin unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen des Mieters.
8. Der Mieter tritt in Höhe des vereinbarten Mietpreises, abzüglich etwaiger geleisteter Kaution, seinen Anspruch gegen seinen Auftraggeber, für dessen Auftrag der Mietgegenstand verwendet wird, an die Vermieterin ab. Die Vermieterin nimmt diese Abtretung an.
9. Die Vermieterin ist berechtigt, vom Mieter jederzeit eine angemessene und verzinsliche Kaution als Sicherheit zu verlangen.
10. Fällige Beträge werden in den Kontokorrent hinsichtlich eines für Lieferungen zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Kontokorrent-Eigentumsvorbehaltes aufgenommen.
11. Die Anrechnung von Zahlungen des Mieters erfolgt wie folgt: zunächst Anrechnung auf etwaige Auslagen und Kosten, dann auf Zinsen und schließlich auf den Mietzins sowie sonstige offene Forderungen der Vermieterin.

VIII. Stillliegeklausel
1. Ruhen die Arbeiten auf der Arbeitsstätte, für die das Gerät angemietet ist, infolge von Umständen, die weder der Mieter noch sein Auftraggeber zu vertreten hat (z. B. Frost, Hochwasser, Streik, innere Unruhen, Kriegsereignisse, behördliche Anordnung) an mindestens zehn aufeinanderfolgenden Tagen, so gilt ab 11. Kalendertag diese Zeit als Stillliegezeit.
2. Der Mieter hat die Vermieterin unverzüglich zu unterrichten, wenn solche Umstände, wie unter Ziff. VIII.1. genannt absehbar sind. Die Vermieterin ist befugt, aber nicht verpflichtet, den Mietgegenstand anderweitig einzusetzen.
3. Die auf bestimmte Zeit vereinbarte Miete wird um die Stillliegezeit verlängert.
4. Der Mieter hat für die Stillliegezeit den vereinbarten Prozentsatz der dieser Zeit entsprechend vereinbarten Monatsmiete bei Zugrundelegung einer arbeitstäglichen Arbeitszeit von 8 Stunden zu zahlen. Falls nicht anders vereinbart ist, gilt der handelsübliche Prozentsatz von 75 %. Eine etwaig abgeschlossene Maschinenversicherung muss in der Stillliegezeit zu 100 % vom Mieter weitergezahlt werden.
5. Der Mieter hat sowohl von der Einstellung der Arbeiten als auch von ihrer Wiederaufnahme die Vermieterin unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen und die Stillliegezeit auf Verlangen durch Unterlagen nachzuweisen. Der Mieter ist verpflichtet, die Vermieterin unverzüglich zu unterrichten, wenn solche Umstände (Einstellung oder Wiederaufnahme dabei) absehbar sind.

IX. Wartungs- und Unterhaltungspflicht des Mieters, Haftung des Mieters bei Vermietung mit Bedienungspersonal
1. Der Mieter ist verpflichtet, dem Mietgegenstand vor jeglicher Überbeanspruchung zu schützen und ihn pfleglich zu behandeln, die sachgerechte Wartung und Pflege des Mietgegenstandes auf seine Kosten durchzuführen, notwendige Inspektion und Instandsetzungsarbeiten rechtzeitig anzukündigen und unverzüglich durch die Vermieterin ausführen zu lassen. Die Kosten hierfür trägt die Vermieterin, wenn der Mieter und seine Hilfspersonen nachweislich jede gebotene Sorgfalt beachtet haben. Bei Bruch, Fehlbedienung, Vandalismus und Transport entscheidet der Maschinenversicherer über die Erstattung. Hierbei ist Vermieter die vereinbarte Selbstbeteiligung zu leisten.
2. Die Vermieterin ist berechtigt, den Mietgegenstand während der üblichen Geschäfts/Betriebszeiten zu besichtigen und, nach vorheriger Abstimmung mit dem Mieter, selbst zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, der Vermieterin bzw. dessen Beauftragten die Untersuchung in jeder Weise zu erleichtern. Die Kosten der Untersuchung trägt die Vermieterin.
3. Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass sein Personal, Hilfskräfte und sonstige Personen die den Mietgegenstand in seinem Auftrag nutzen, mit den jeweiligen Bedienungsanleitungen und sonstigen anwendbaren Regelungen vertraut sind. Der Mieter wird nur solche Personen die Nutzung der Mietgegenstände gestatten und eine Nutzung durch diese zu lassen, die im Hinblick auf die Bedienung entsprechend qualifiziert sind und über die gesetzlich oder sonstig wie vorgeschriebenen Befähigungsnachweise, Zeugnisse, Führungsschein etc. verfügen.
4. Bei Vermietung des Mietgegenstandes mit Bedienungspersonal gilt, dass das Bedienungspersonal nur zur Bedienung des Mietgegenstandes, nicht zu anderen Arbeiten, eingesetzt werden darf. Bei Schäden, die durch das Bedienungspersonal verursacht werden, haftet die Vermieterin nur dann, wenn sie das Bedienungspersonal nicht ordnungsgemäß ausgewählt hat. Im Übrigen haftet der Mieter.

X. Beendigung der Mietzeit und Rücklieferung des Mietgegenstandes
1. Der Mieter verpflichtet, die beabsichtigte Rücklieferung des Mietgegenstandes der Vermieterin rechtzeitig vorher anzuzeigen (Freimeldung), sofern kein fixer Rückgabezeitpunkt vereinbart ist.
2. Die Mietzeit endet an dem Tag, an dem der Mietgegenstand mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen in ordnungs- und vertragsgemäßen Zustand vollständig auf dem Lagerplatz der Vermieterin oder einem vereinbarten anderen Bestimmungsort eintrifft, frühestens jedoch mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit.
3. Die Montage und Demontage der Maschinen oder Krane zählen als Miettage.
4. Der Mieter hatte Mietgegenstand in betriebsfähigem, vollgetanktem und gereinigtem Zustand zurückzuliefern oder zur Abholung bereitzuhalten. Der Mietgegenstand ist wie beim Erhalt sortiert (gegebenenfalls in Boxen etc.) zurückzugeben. Zusätzlicher Arbeitsaufwand infolge nicht erfolgte und/oder unzureichender Sortierung und/oder Reinigung wird dem Mieter durch die Vermieterin in Rechnung gestellt.
5. Die Rücklieferung hat während der üblichen Geschäftszeiten der Vermieterin so rechtzeitig zu erfolgen, dass die Vermieterin in der Lage ist, den Mietgegenstand noch an diesem Tage zu prüfen. Die Rückgabezeiten sind montags bis donnerstags 7:00 Uhr bis 17:00 Uhr, freitags 7:00 Uhr bis 16:00 Uhr, in der Zeit vom 24.12. bis 28.02. freitags nur von 7:00 Uhr bis 15:00 Uhr, wobei bei größeren Gegenständen ein entsprechender Zeitpuffer zu berücksichtigen ist. Der Mieter hat sicherzustellen, dass bei der Übergabe eine kompetente und verantwortliche Person des Mieters mit entsprechenden Befugnissen und Vertretungsrechten anwesend ist. Erfolgt die Rückgabe nicht zur vorgenannten Zeit, hat der Mieter Miete für einen weiteren Tag zu zahlen.
6. Der Mietgegenstand wird nach Rückgabe am Standort der Vermieterin kontrolliert. Die Übergabe an einen durch die Vermieterin Beauftragten spielt gilt nicht als Kontrolle in diesem Sinne. Der Mieter ist befugt, bei der Kontrolle anwesend zu sein, hat dies jedoch bei Anmietung anzugeben, damit ein entsprechender Termin vereinbart werden kann. Sofern bei der Kontrolle des Mietgegenstandes eine Beschädigung festgestellt wird, informiert die Vermieterin den Mieter hierüber unverzüglich. In der Mitteilung bestimmt die Vermieterin eine Frist, in welcher dem Mieter Gelegenheit gegeben wird, ein Gegengutachten hinsichtlich der Beschädigung erstellen zu lassen. Nach ungenutztem Fristablauf erfolgt die Reparatur oder eine Ersatzbeschaffung durch die Vermieterin. Sofern der Mieter die Möglichkeit eines Gegengutachtens nicht nutzt, erfolgt die Schadensermittlung durch die Vermieterin; diese ist dann für den Mieter verbindlich.
7. Für die Rückgabe von Schalungsmaterial gilt: Nach Ablauf der Mietzeit ist die Schalung vollständig zurückzuliefern. Fehlteile werden in Rechnung gestellt. Bei Abholung durch die Vermieterin ist die Schalung zu bündeln und so abzustellen, dass eine ungehinderte Beladung des Fahrzeugs möglich ist. Wird die Schalung nicht gebündelt zur Abholung bereitgestellt, so fallen je Stunde Ladezeit pro Person 52,00 € netto als zusätzliche Kosten an. Die Abmeldung der Mieter hat schriftlich zu erfolgen. Eine teilweise Umlagerung auf andere Baustellen über die Mietzeit hinaus ist unzulässig und bedarf der Zustimmung der Vermieterin. Wird Schalung unzureichend gesäubert zurückgegeben, trägt der Mieter die Kosten der Endreinigung.

XI. Verletzung der Wartungs- und Unterhaltungspflicht
1. Gibt der Mieter den Mietgegenstand in einem Zustand zurück, der ergibt, dass der Mieter seiner in Ziff. IX. vorgesehenen Wartungs- und Unterhaltungspflicht nicht nachgekommen ist, so besteht eine Zahlungspflicht des Mieters in Höhe des Mietpreis als Entschädigung bis zur Durchführung/Beendigung der vertragswidrig unterlassenen Instandsetzungsarbeiten.
2. Der Umfang der vom Mieter zu vertretenen Mängel und Beschädigungen ist der Vermieterin mitzuteilen und es ist ihr Gelegenheit zur Nachprüfung zu geben. Die Kosten der zur Behebung der Mängel um Beschädigung erforderlichen Instandsetzungsarbeiten werden von der Vermieterin dem Mieter in geschätzter Höhe möglichst vor Beginn der Instandsetzungsarbeiten aufgegeben.
3. Gemietete Schalung ist vor dem Einsatz mit Schalungsöl zu behandeln. Auf den Tafeln der Elemente darf genagelt werden. Nägel sind beim Ausschalen zu entfernen. Bohrungen sind unzulässig. Die Schalung ist nur für den vorgesehenen Zweck einzusetzen. Die Schalung ist im gereinigten, wiederverwendbaren Zustand zurückzugeben.

XII. Sonstige Pflichten des Mieters
1. Der Mieter darf einem Dritten den Mietgegenstand weder überlassen noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten oder Rechte irgendwelcher Art an dem Mietgegenstand einräumen.
2. Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen, Rechte an den Mietgegenstand geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, der Vermieterin unverzüglich schriftlich und vorab mündlich Anzeige zu erstatten und den dritten hiervon unverzüglich durch nachweisbare schriftliche Mitteilung zu benachrichtigen. Der Mieter ist verpflichtet, Ansprüche Dritter oder Maßnahmen Dritter im Bezug auf den Mietgegenstand auf eigene Kosten abzuwehren und die Vermieterin unverzüglich schriftlich von solchen Ansprüchen zu unterrichten. Der Vermieterin sind durch den Mieter sämtliche Kosten zur Wiedererlangung des Gegenstandes und die entsprechenden Rechtsverfolgungskosten der Vermieterin zu erstatten. Sofern der Mieter den oben genannten Verpflichtungen nicht nachkommt, ist die Vermieterin zur außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigt. Hieraus entstehende Schäden kann die Vermieterin gegenüber dem Mieter geltend machen.
3. Der Mieter hat geeignete Maßnahmen zur Sicherung gegen Diebstahl des Mietgegenstandes zu treffen.
4. Der Mieter hat die Vermieterin bei allen Unfällen zu unterrichten, sie hat deren Weisungen abzuwarten. Bei Verkehrsunfällen und beim Verdacht von Straftaten (zum Beispiel Diebstahl, Sachbeschädigung) ist die Polizei hinzuzuziehen.
5. Der Mieter hat die Vermieterin binnen 48 Stunden über Schäden am Mietgegenstand zu informieren.
6. Verstößt der Mieter und schuldhaft gegen die vorstehenden Bestimmungen, so ist er verpflichtet, der Vermieterin allen Schaden zu ersetzen, der dieser daraus entsteht.
7. Die Vermieterin ist im Falle von vom Mieter verschuldeten Beschädigungen des Mietgegenstandes berechtigt, nach Ablauf einer angemessenen Fristsetzung zur Instandsetzung die Reparatur selbst auf Kosten des Mieters durchzuführen oder eine ausgewählte Fachfirma hiermit zu beauftragen. Der Mieter verpflichtet sich, alle der Vermieterin aufgrund der Nutzung des Mietgegenstandes durch den Mieter verursachten Aufwendungen, Steuern, Bußgelder etc., sei es im Rahmen einer Verwendung durch die Mieter oder durch Dritte, zu erstatten.
8. Erforderliche Zulassungen und Genehmigungen hat der Mieter rechtzeitig im Voraus zu beschaffen.
9. Eine Untervermietung ist nur mit schriftlicher vorheriger Zustimmung des Vermieters gestattet.

XIII. Kündigung
1. Der über eine bestimmte Mietzeit abgeschlossene Mietvertrag ist für beide Vertragsparteien grundsätzlich unkündbar.
2. Das gleiche gilt für die jeweilige Mindestmietzeit, die einen Monat beträgt, im Rahmen eines auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrages. Nach Ablauf der Mindestmietzeit von einem Monat haben beide Parteien das Recht, den auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrag mit einer Frist von drei Tagen zu kündigen.
3. Bei Mietverträgen auf unbestimmte Zeit ohne Mindestmietdauer beträgt die Kündigungsfrist
a. einen Tag, wenn der Mietpreis pro Tag;
b. zwei Tage, wenn der Mietpreis pro Woche;
c. eine Woche, wenn der Mietpreis pro Monat
vereinbart ist.
4. Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist zu beendigen
a. im Falle von Ziff. VII.6.;
b. wenn nach Vertragsabschluss für die Vermieterin erkennbar wird, dass der Anspruch auf Mietzahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Mieters gefährdet wird;
c. wenn der Mieter ohne Einwilligung der Vermieterin den Mietgegenstand oder ein Teil desselben nicht bestimmungsgemäß verwendet oder ohne vorherige schriftliche Zustimmung der der Vermieterin an einen anderen Ort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland verbringt;
d. in Fällen von Verstößen gegen Ziff. IX.1., Ziffer XII.1 und gegen Ziff. XIII.1.
5. Macht die Vermieterin von dem ihr nach Ziff. XIII.4. zustehenden Kündigungsrecht Gebrauch, findet Ziff. VII.6. in Verbindung mit den Ziffern X. und XI. entsprechend Anwendung.
6. Der Mieter kann den Mietvertrag nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn die Benutzung des Mietgegenstandes aus von der Vermieterin zu vertretenen Gründen längerfristig nicht möglich ist.

XIV. Beschädigung und Verlust des Mietgegenstandes
1. Sollte es dem Mieter schuldhaft oder aus technisch zwingenden Gründen unmöglich sein, die ihm nach Ziff. X.4. obliegende Verpflichtung zur Rückgabe des Mietgegenstandes einzuhalten, so ist er zum Schadenersatz verpflichtet.
2. Der Mieter haftet für während der Dauer des Mietvertrages an die Mietgegenstand entstehende oder durch sein Betriebs schuldhaft verursachte Schäden oder den Verlust des Mietgegenstandes/Fahrzeuges (einschließlich Mietgegenstandsteilen und Zubehör). Die Pflicht zur Erstattung von Schäden am Mietgegenstand und/oder für den Verlust des Mietgegenstandes tritt auch dann ein, wenn der Mieter den Mietgegenstand Dritten, zum Beispiel einem Frachtführer, überlässt. Der Mieter kann sich der Vermieterin gegenüber nicht auf ein Verschulden Dritter berufen. Die Schadensersatzpflicht des Mieters erstreckt sich auch auf die Reparaturkosten zuzüglich einer eventuellen Wertminderung. Bei der Überlassung eines Mietgegenstandes/Fahrzeuges an Dritte haftet der Mieter für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Mietvertrages und für das Verhalten des Dritten wie für eigenes Verhalten. Der Mieter ist für die Folgen von Verkehrsverstößen oder Straftaten, die im Zusammenhang mit der Nutzung eines gemieteten Fahrzeugs festgestellt werden, verantwortlich und haftet der Vermieterin für entstehende Gebühren und Kosten. Die Vermieterin ist berechtigt, den Behörden in einem solchen Fall den Mieter als Fahrer/Nutzer zu benennen.
3. Grundsätzlich sind die Mietgegenstände über die Vermieterin versichert (ausgenommen sämtliche Teile, wie Hub-, Zugseile, Spiegel, Batterien, Reifen, Schläuche, Funksteuerung und Container).
4. Kleinmaschinen und Geräte unter 1.500,00 € Anschaffungswert sind nicht durch die Vermieterin versichert, für Schäden oder Verlust haftet der Mieter in voller Höhe.
5. Im Falle von Diebstahl oder wirtschaftlichem Totalschaden des Mietgegenstandes verpflichtet sich der Mieter, der Vermieterin den Schaden zum Wiederbeschaffungswert, dem der Zeitwert des Gerätes zugrunde zu legen ist, zu ersetzen. Sofern der Mietgegenstand unfallversichert ist, beträgt der vom Mieter zu tragende Selbstbehalt 25 % des Wiederbeschaffungswertes, jedoch mindestens 1.000,00 € pro Schadensfall. Selbstbehalt pro Schadensfall:
bis 3 to. = EUR 2.500 I 3 – 6to. = EUR 3.500
6 – 12 to. = EUR 5.500 I 12 – 20 to. = EUR 7.500 Selbstbehalt bei Diebstahl: 25 % v. Wieder- beschaffungswert, mindestens jedoch EUR 1.500,00
6. Die vorangenannte Begrenzung der Mieterhaftung auf den Selbstbehalt gilt nur insoweit, als dass der weitere Schaden tatsächlich durch den Versicherer reguliert wird und dieser nicht etwa aufgrund Umstände, die der Mieter zu vertreten, die Leistung ablehnt.
7. Falls eine Reparatur des beschädigten Mietgegenstandes möglich ist, verpflichtet sich der Mieter zur Erstattung des damit offenen Reparaturkostenaufwandes. Das gleiche gilt für Beschädigungen/Diebstahl von Bauteilen und/oder Zubehörteilen des Mietgegenstandes. Darüber hinaus ist der Mieter für allen weiteren der Vermieterin dadurch entstandenen Schaden haftbar (Sachverständigenkosten und/oder entgangener Gewinn etc.).
8. Die Kosten eines Sachverständigen, der von der Vermieterin zur Verstellung des Schadens und/oder der Reparatur und/oder der Reinigungskosten des Mittelstands beauftragt wird, gehen zulasten des Mieters. Der Mieter erklärt sich damit einverstanden, dass die Vermieterin berechtigt ist, einen geeigneten Sachverständigen auf Kosten des Mieters mit der Schadensfeststellung zu beauftragen.
9. Nach einem Diebstahl des Mietgegenstandes, von Teilen des Mietgegenstandes oder von Zubehör des Mietgegenstandes hat der Mieter sofort Anzeige der zuständigen Polizeidienststelle zu erstatten. Für den abstellen Ort des Mietgegenstandes sind – soweit vorhanden – Zeugen zu benennen und entsprechende Skizzen zu fertigen. Der Mieter ist verpflichtet, jeden Schadensfall unverzüglich und persönlich bei der Vermieterin vollständig und wahrheitsgemäß anzugeben. Auch bei der Bearbeitung des Schadensfalls ist der Mieter verpflichtet, der Vermieterin und deren Versicherer zu unterstützen und jede Auskunft zu erteilen, die zur Aufklärung des Schadensfalls und zur Verstellung der Schadenslage zwischen Vermieterin und dem Mieter erforderlich sind.

XV. Schlussbestimmungen, anwendbares Recht; Gerichtsstand
1. Abweichende Vereinbarungen oder Ergänzungen des Vertrages sind nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt sind. Dies gilt auch für das Abstandnehmen von dieser Schriftformabrede selbst.
2. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so werden davon die übrigen Bestimmungen des Vertrages/dieser AGB nicht berührt.
3. Erfüllungsort für alle Leistungen aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist der Geschäftssitz der Vermieterin oder der Sitz ihrer Zweigniederlassung, die den Vertrag abgeschlossen hat.
4. Im Rechtsverkehr gilt als Gerichtsstand Bremen als vereinbart, wenn die Vertragsparteien Kaufleute sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen sind, die nicht zu den in § 4 HGB bezeichneten Gewerbebetrieben gehören, und kein ausschließlicher Gerichtsstand gegeben ist. Der Vermieter kann auch am allgemeinen Gerichtsstand des Mieters klagen. Für das Mahnverfahren ist Bremen in jedem Fall alleiniger Gerichtsstand.
5. Es findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung, jedoch unter Ausschluss des UN-Abkommens zum internationalen wahren Kauf (CISG).

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR DEN VERKAUF VON BAUMASCHINEN UND BAUGERÄTEN, MOBILBAUTEN, CONTAINER, BAUWAGEN, SCHALUNG UND GERÜSTEN

I. Geltungsbereich
1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma Schreiber Baumaschinen GmbH & Co. KG, Bremen (nachfolgend: Verkäuferin) sind gültig für alle gegenwärtigen und zukünftigen Angebote und Verträge zum Verkauf von Baumaschinen und Baugeräten, Mobilbauten, Container, Bauwagen, Schalung und Gerüsten mit demselben Käufer, sofern sie nicht schriftlich im Einzelvertrag ausdrücklich abgeändert oder ganz oder teilweise ausgeschlossen werden. Frühere, anderslautende Bedingungen verlieren hiermit ihre Gültigkeit.
2. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen des Käufers werden nicht anerkannt, es sei denn, die Verkäuferin hat ausdrücklich ihrer Geltung schriftlich zustimmt. Die Bedingungen der Verkäuferin gelten auch dann, wenn in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung an den Käufer vorbehaltlos durch die Verkäuferin ausgeführt wird.
3. Alle Vereinbarungen, die zwischen Verkäuferin und Käufer zwecks Ausführung des Vertrags getroffen werden, sind in diesem Vertrag bzw. diesen AGB schriftlich niedergelegt. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

II. Angebote, Auftragsbestätigung und Preis
1. Angebote und Kostenvoranschläge der Verkäuferin sind bis zur Annahme durch den Käufer frei bleibend, soweit sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet werden.
2. Ein Vertrag ist erst zustande gekommen, wenn eine schriftliche Auftragsbestätigung erteilt oder die Übergabe des Kaufgegenstandes stattgefunden hat.
3. Der Besteller ist an sein Vertragsangebot gebunden und kann es nur widerrufen, wenn die Verkäuferin es nicht innerhalb drei Wochen angenommen hat. Für den Käufer zumutbar technische und gestalterische Abweichungen von Beschreibungen und Angaben in Angeboten, Auftragsbestätigungen, Prospekten und Katalogen sowie zumutbare Modell-, Konstruktions- und Materialänderungen im Zuge des technischen Fortschritts bleiben vorbehalten, ohne dass hieraus Rechte gegen die Verkäuferin hergeleitet werden können.
4. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält sich die Verkäuferin Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Käufer der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der Verkäuferin.
5. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise der Verkäuferin „ab Lager“ der Verkäuferin oder Herstellerwerk, Fracht und Verpackung werden gesondert berechnet. Angegebene Preise sind Nettopreise. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der am Liefertage geltenden Umsatzsteuer. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird in gesetzlicher Höhe in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

III. Liefertermine, Lieferung
1. Der Beginn der von der Verkäuferin angegebenen Lieferzeit setzt die Abstimmung aller technischen Fragen voraus. Die Einhaltung der Lieferverpflichtung der Verkäuferin setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Käufers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
2. Lieferfristen und Liefertermine sind gegenüber Kaufleuten, die den Kaufgegenstand zum Betrieb ihres Handelsgewerbes bestellen und gegenüber juristischen Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens unverbindlich.
3. Ist der Käufer Verbraucher und gerät die Verkäuferin bei verbindlichen Lieferterminen oder Lieferfristen in Verzug oder werden und verbindliche Liefertermine überschritten, hat der Käufer eine angemessene Nachfrist zu setzen. Nach Ablauf der gesetzten angemessenen Nachfrist ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Treten als Käufer Kaufleute oder juristische Person des öffentlichen Rechts oder eines öffentlich-rechtlichen Sondervermögens auf und gerät die Verkäuferin bei verbindlichen Lieferterminen oder Lieferfristen in Verzug oder werden Liefertermine um mehr als einen Monat überschritten, hat der Käufer der Verkäuferin eine angemessene Nachfrist von mindestens vier Wochen zu setzen. Nach Ablauf einer wegen Lieferverzug gesetzten angemessener Frist ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn er bei Setzen der Nachfrist auf die Ablehnung der Leistung hingewiesen hat. Schadenersatzansprüche wegen Lieferverzug stehen dem Käufer nur nach Maßgabe der Regelung zu Ziff. VII. dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu.
4. Liefer- und Lieferungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die der Verkäuferin die Lieferung ohne ihr Verschulden wesentlich erschweren oder unmöglich machen, hierzu gehören insbesondere Naturkatastrophen, Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, Verkehrsstörungen usw., auch wenn sie bei verbindlich vereinbarte Fristen und Terminen nicht zu vertreten sind, berechtigen die Verkäuferin, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
5. Die Verkäuferin haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von ihr zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist ihr zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug auf einer von ihr zu vertretenden grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ist ihre Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Die Verkäuferin haftet auch dann nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von ihr zu vertreten Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadenersatzhaftung ebenfalls auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
6. Sofern nichts anderes vereinbart, erfolgt die Lieferung auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Gefahrübergang tritt, soweit der Käufer nicht Verbraucher ist, beim Verlassen des Lieferwerks oder Lagers der Verkäuferin ein.
7. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Käufers bleiben vorbehalten.

IV. Kaufpreis und Zahlung
1. Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind Rechnungen der Verkäuferin für werksneue Waren innerhalb 14 Tagen rein netto, Rechnungen für gebrauchte Waren sofort rein netto zahlbar. Verzögerungen infolge der vom Schuldner gewählten Zahlungsweise gehen zu seinen Lasten. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.
2. Kommt ein Käufer seiner Zahlungspflicht nicht vertragsgemäß nach oder stellt er seine Zahlungen ein oder liegen andere Umstände vor, die die Kreditwürdigkeit infrage stellen, so ist die Verkäuferin berechtigt, die gesamten Rechnungen fällig zu stellen. Ist die Verkäuferin zur Vorleistung verpflichtet, so kann sie die ihr obliegende Leistung bis zur Zahlung oder Stellung einer Sicherheit verweigern, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass ihr Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird.
3. Für Kaufleute und für juristische Person des öffentlichen Rechts oder eines öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ausgeschlossen, es sei denn, der Gegenanspruches unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
4. Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der Verkäuferin anerkannt sind. Die Anrechnung von Zahlungen des Käufers erfolgt wie folgt: zunächst Anrechnung auf etwaige Auslagen und Kosten, dann auf Zinsen und schließlich auf den Kaufpreis sowie sonstige offene Forderungen der Verkäuferin.

V. Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur vollständigen Bezahlung der Forderung der Verkäuferin einschließlich etwaiger Nebenforderungen sowie alle anderen der Verkäuferin gegen den Käufer zustehenden Forderungen bleibt die gelieferte Ware im Eigentum der Verkäuferin. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn die Verkäuferin mit dem Käufer ein Kontokorrentverhältnis führt. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldoforderung.
2. Die Verkäuferin behält sich das Recht vor, auch ohne besondere Zustimmung die nicht oder nur teilweise bezahlte Ware abzuholen und sicherzustellen, sofern der Käufer zahlungsunfähig wird. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die Verkäuferin berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch die Verkäuferin liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Sie ist nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Käufers, abzüglich angemessener Verwertungskosten, anzurechnen.
3. Der Käufer tritt seine Forderungen mit allen Nebenrechten aus einem eventuellen Weiterverkauf der Vorbehaltsware zu Sicherheit im Zeitpunkt der Weiterveräußerung bereits jetzt an die Verkäuferin ab.
4. Etwaige Beeinträchtigungen (z.B. Verlust, erhebliche Beschädigung) der Vorbehaltsware ist der Verkäuferin umgehend bekannt zu geben, wie auch der Zugriff Dritter darauf.
5. Der Kunde verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Käufer diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
6. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer die Verkäuferin unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit die Verkäuferin Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den der Verkäuferin entstandenen Ausfall.
7. Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt der Verkäuferin jedoch bereits jetzt alle Forderungen Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) der Forderung der Verkäuferin ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der Verkäuferin, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Die Verkäuferin verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den einvernahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder eine Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so kann die Verkäuferin verlangen, dass der Käufer ihr die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
8. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Käufer wird stets für die Verkäuferin vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, ihr nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt die Verkäuferin das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt geliefert Kaufsache.
9. Wird die Kaufsache mit anderen, der für Käufer nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt die Verkäuferin das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer der Verkäuferin anteilig Miteigentum überträgt. Der Käufer verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für die Verkäuferin.
10. Der Käufer tritt der Verkäuferin auch die Forderung zur Sicherung ihrer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
11. Auf Verlangen des Käufers ist die Verkäuferin zur Freigabe der Sicherungen verpflichtet, soweit der Wert der bestehenden Sicherheiten die Höhe der Forderung mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der freizugeben Sicherheiten obliegt der Verkäuferin.

VII. Annahme, Annahmeverzug, Zahlungsverzug und Schadenersatz wegen Nichterfüllung
1. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist die Verkäuferin berechtigt, den ihr insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendung ersetzt zu verlangen. Gerät der Käufer in Annahmeverzug, so ist die Verkäuferin nach Setzung einer angemessenen Nachfrist mit Ablehnungsandrohung nach fruchtlosem Fristablauf berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder, ohne die Notwendigkeit des Nachweises im Einzelfall, wegen Nichterfüllung 10 % des Lieferwertes als Schadenersatz zu verlangen. Die Geltendmachung eines nachzuweisen höheren Schadens bleibt ebenso vorbehalten wie dem Käufer das Recht, nachzuweisen, dass der Verkäuferin im Einzelfall kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
2. Kommt ein Käufer trotz Mahnung seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, ist die Verkäufer berechtigt, Zinsen in Höhe der banküblichen Zinsen sowie alle zusätzlichen Bearbeitungskosten Rechnung zu stellen.
3. Sofern die Voraussetzungen nach Ziff. VII.1. dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Kaufgegenstandes in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahmeverzug oder Schuldnerverzug geraten ist.
4. Der Käufer hat dafür zu sorgen, dass zum Liefertermin in seinem Bereich die notwendigen Vorkehrungen zur Annahme der Lieferung oder Leistung der Verkäuferin getroffen sind. Der Käufer ist verpflichtet, auch Teillieferungen zumutbaren Umfang entgegenzunehmen.
VIII. Gefahrenübergang, Verpackungskosten
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Lieferung „ab Lager“ vereinbart.
2. Für die Rücknahme von Verpackungen gelten gesonderte Vereinbarungen.

IX. Mängelhaftung
1. Ein Mangel des Kaufgegenstandes liegt nur dann vor, wenn die Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufgehoben oder eingeschränkt ist (fehlende Funktionstauglichkeit). Abweichungen der gelieferten Gegenstände von dem im Vertrag vorgesehenen, begründen keinen Mangel, wenn die Abweichung auf technischer Weiterentwicklung beruht.
2. Für Kaufleute und für juristische Person des öffentlichen Rechts oder eines öffentlich-rechtlichen Sondervermögens gilt die Bestimmung § 377 HGB mit der Maßgabe, dass die jeweilige Mängelrüge schriftlich erfolgen muss. Im übrigen sind Mängelansprüche ausgeschlossen, wenn in Folge von Weiterversand oder Be- bzw. Verarbeitung der von der Verkäufer gelieferten Ware oder anderer Umstände seitens der Verkäuferin nicht mehr einwandfrei geprüft oder festgestellt werden kann, ob ein Mangel der Ware tatsächlich vorliegt. Die Kosten einer Untersuchung trägt der Käufer.
3. Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist der Käufer nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Falle der Mangelbeseitigung oder der Ersatzlieferung ist die Verkäuferin verpflichtet, alle zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Material-kosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
4. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
5. Unbenommen bleibt dem Käufer das Recht zum Rücktritt in den Fällen unter den Voraussetzungen der §§ 325, 326 BGB. Verlangt der Käufer stattdessen Schadenersatz, so ist dieser betragsmäßig auf die Vertragssumme beschränkt.
6. Alle Mängel- und Schadenersatzansprüche sind verwirkt, wenn der Käufer eigenmächtig Reparaturversuch unternimmt oder unternehmen lässt.

X. Haftungsbegrenzung der Verkäuferin
1. Schadensersatzansprüche gegen die Verkäuferin, insbesondere ein Ersatz von Schäden, die nicht am Kaufgegenstand selbst entstanden sind, können vom Käufer nur geltend gemacht werden bei einer vorsätzlichen Pflichtverletzung der Verkäuferin, einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Verkäuferin oder bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Verkäuferin und der schuldhaften Verletzung wesentlich Vertragspflichten soweit die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens. Bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit haftet die Verkäuferin für eigene vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzungen sowie Verschulden ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Des Weiteren haftet die Verkäuferin im vorgenannten Sinne nur, falls die Verkäuferin nach Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen haftet. Im Übrigen sind Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund ausgeschlossen.
2. Im Übrigen ist die Haftung der Verkäuferin ausgeschlossen. Soweit aufgrund Verschuldens der Verkäuferin der Kaufgegenstand vom Käufer infolge unterlassener oder fehlerhafter Anleitung durch die Verkäuferin oder ihrer Erfüllungsgehilfen bzw. gesetzlichen Vertreter nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Käufers die Regelungen unter Ziff. III. und IV. entsprechend.
3. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen die Verkäuferin ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht unverzüglich durch die Käufer angezeigt worden ist. Der Käufer hat der Verkäuferin aller angeforderten Informationen und Unterlagen, die den Schaden belegen, unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
4. Eine weitergehende Haftung auf Schadenersatz ist, ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs, ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB. Die Begrenzung gilt auch, soweit der Käufer anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt. Soweit die Schadenersatzhaftung gegenüber der Verkäuferin ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadenersatzhaftung ihrer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

XI. Schlussbestimmungen, anwendbares Recht, Gerichtsstand
1. Abweichende Vereinbarungen oder Ergänzungen des Vertrages sind nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt sind. Dies gilt auch für das Abstandnehmen von dieser Schriftformabrede selbst.
2. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so werden davon die übrigen Bestimmungen des Vertrages/dieser AGB nicht berührt.
3. Erfüllungsort für alle Leistungen aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist der Geschäftssitz der Verkäuferin oder der Sitz ihrer Zweigniederlassung, die den Vertrag abgeschlossen hat.
4. Im Rechtsverkehr gilt als Gerichtsstand Bremen als vereinbart, wenn die Vertragsparteien Kaufleute sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen sind, die nicht zu den in § 4 HGB bezeichneten Gewerbebetrieben gehören, und kein ausschließlicher Gerichtsstand gegeben ist. Der Verkäufer kann auch am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers klagen. Für das Mahnverfahren ist Bremen in jedem Fall alleiniger Gerichtsstand.
5. Es findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung, jedoch unter Ausschluss des UN-Abkommens zum internationalen wahren Kauf (CISG).

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR SERVICE- UND REPARATURAUFTRÄGE

I. Geltungsbereich
1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma Schreiber Baumaschinen GmbH & Co. KG, Bremen (nachfolgend: Auftragnehmerin) sind gültig für alle gegenwärtigen und zukünftigen Angebote und Verträge bezüglich Service- und Reparaturaufträge von Baumaschinen und Baugeräten, Mobilbauten, Container, Bauwagen, Schalung und Gerüsten mit demselben Auftraggeber, sofern sie nicht schriftlich im Einzelvertrag ausdrücklich abgeändert oder ganz oder teilweise ausgeschlossen werden. Frühere, anderslautende Bedingungen verlieren hiermit ihre Gültigkeit.
2. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, die Auftragnehmerin hat ausdrücklich ihrer Geltung schriftlich zustimmt. Die Bedingungen der Auftragnehmerin gelten auch dann, wenn in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Service- und Reparaturleistung für den Auftraggeber vorbehaltlos durch die Auftragnehmerin ausgeführt wird.
3. Alle Vereinbarungen, die zwischen Auftraggeber und Auftragnehmerin zwecks Ausführung des Vertrags getroffen werden, sind in diesem Vertrag bzw. diesen AGB schriftlich niedergelegt. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

II. Angebote, Auftragsbestätigung und Preis
1. Angebote und Kostenvoranschläge der Auftragnehmerin sind bis zur Annahme durch den Auftraggeber frei bleibend, soweit sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet werden.
2. Ein Vertrag ist erst zustande gekommen, wenn eine schriftliche Auftragsbestätigung erteilt oder die Übergabe der zu reparierenden Maschine oder des zu reparierenden Geräts stattgefunden hat. Der Auftraggeber ist an sein Vertragsangebot gebunden und kann es nur widerrufen, wenn die Auftragnehmerin es nicht innerhalb drei Wochen angenommen hat.
3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, sind angegebene Preise Nettopreise. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der am Liefertage geltenden Umsatzsteuer. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird in gesetzlicher Höhe in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
4. Auf Verlangen des Auftraggebers vermerkt die Auftragnehmerin im Auftragsschein auch die Preise, die bei der Durchführung des Auftrags voraussichtlich zum Ansatz kommen. Preisangaben im Auftragsschein können auch durch Verweisung auf die infrage kommenden Positionen der bei der Auftragnehmerin ausliegenden Preis- und Arbeitswertkataloge erfolgen.
5. Wünscht der Auftraggeber eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen Kostenvoranschlages; in diesem sind die Arbeiten und Ersatzteile jeweils im Einzelnen aufzuführen und mit dem jeweiligen Preis zu versehen. Die Auftragnehmerin ist an diesen Kostenvoranschlag bis zum Ablauf von drei Wochen nach seiner Abgabe gebunden. Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlags erbrachten Leistungen können dem Auftraggeber berechnet werden, wenn dies im Einzelfall vereinbart ist. Wird aufgrund des Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt, so werden etwaige Kosten für den Kostenvoranschlag mit der Auftragsrechnung verrechnet und der Gesamtpreis darf bei der Berechnung des Auftrags nur mit Zustimmung des Auftraggebers überschritten werden.
6. Wenn im Auftragsschein Preisangaben enthalten sind, muss ebenso wie beim Kostenvoranschlag die Umsatzsteuer angegeben werden.

III. Fertigstellung, Reparaturdauer
1. Der Beginn der von der Auftragnehmerin angegebenen Service- / Reparaturdauer setzt die Abstimmung aller technischen Fragen voraus. Die Einhaltung der angegebenen Service- / Reparaturdauer setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Auftraggebers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
2. Die Auftragnehmerin ist verpflichtet, einen schriftlich als verbindlich bezeichneten Fertigstellungstermin einzuhalten. Ändert oder erweitert sich der Arbeitsumfang gegenüber dem ursprünglichen Auftrag, und tritt dadurch eine Verzögerung ein, dann wird die Auftragnehmerin unverzüglich unter Angabe der Gründe einen neuen Fertigstellungstermin zu nennen.
3. Lieferfristen und Liefertermine sind gegenüber Kaufleuten, die den Kaufgegenstand zum Betrieb ihres Handelsgewerbes bestellen und gegenüber juristischen Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens unverbindlich.
4. Ist der Auftraggeber Verbraucher und gerät die Auftragnehmerin bei verbindlich vereinbarten Termin bzw. einer verbindlich angegebenen Service- / Reparaturdauer in Verzug oder werden und verbindlich vereinbarte Termine überschritten, hat der Auftraggeber eine angemessene Nachfrist zu setzen. Nach Ablauf der gesetzten angemessenen Nachfrist ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Treten als Auftraggeber Kaufleute oder juristische Person des öffentlichen Rechts oder eines öf-fentlich-rechtlichen Sondervermögens auf und gerät die Auftragnehmerin bei verbindlich vereinbarten Terminen oder Fristen in Verzug oder werden Liefertermine um mehr als einen Monat überschritten, hat der Auftraggeber der Auftragnehmerin eine angemessene Nachfrist von mindestens vier Wochen zu setzen. Nach Ablauf einer wegen Verzug gesetzten angemessener Frist ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn er bei Setzen der Nachfrist auf die Ablehnung der Leistung hingewiesen hat. Schadenersatzansprüche wegen Lieferverzug stehen dem Auftraggeber nur nach Maßgabe der Regelung zu Ziff. VIII. dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu.
5. Verzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die der Auftragnehmerin die Durchführung des Service- / Reparaturauftrags ohne ihr Verschulden wesentlich erschweren oder unmöglich machen, hierzu gehören insbesondere Naturkatastrophen, Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, Verkehrsstörungen usw., auch wenn sie bei verbindlich vereinbarte Fristen und Terminen nicht zu vertreten sind, berechtigen die Auftragnehmerin, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
6. Die Auftragnehmerin haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Verzug der Fertigstellung auf einer von ihr zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist ihr zuzurechnen. Sofern der Fertigstellungsverzug auf einer von ihr zu vertretenen grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ist ihre Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Die Auftragnehmerin haftet auch dann nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von ihr zu vertreten Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadenersatzhaftung ebenfalls auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

IV. Reparaturbedingungen, Abnahme
1. Die Auftragnehmerin ist bemüht, sämtliche Reparaturen so auszuführen, dass die ihr übergebenen Maschinen und Geräte anschließend wieder einwandfrei arbeiten. Sofern der Reparaturaufwand auf bestimmte Leistungen begrenzt sein soll, ist dies dem Werkstattleiter besonders mitzuteilen. Generalüberholungen sowie vollständige Überprüfungen aller Sicherheitseinrichtungen und des technischen Zustandes von elektronischen Geräten, Druckkesseln und kompletten Konstruktionen erfolgen jedoch nur auf besonderen Auftrag und werden in der Rechnung besonders erwähnt.
2. Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den Auftraggeber erfolgt im Betrieb der Auftragnehmerin, soweit nichts anderes vereinbart ist.
3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragsgegenstand innerhalb von einer Woche ab Zugang der Fertigstellungsanzeige und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung abzuholen. Im Falle der Nichtabnahme kann die Auftragnehmerin von ihrem gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. Bei Reparaturarbeiten, die innerhalb eines Arbeitstages ausgeführt werden, verkürzt sich die Frist auf zwei Arbeitstage.
4. Bei Abnahmeverzug kann die Auftragnehmerin die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr berechnen. Der Auftragsgegenstand kann nach Ermessen der Auftragnehmerin auch anderweitig aufbewahrt werden. Kosten und Gefahren der Aufbewahrung gehen zulasten des Auftraggebers.

V. Rechnung, Zahlung
1. Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind Rechnungen der Auftragnehmerin sofort rein netto zahlbar. Verzögerungen infolge der vom Schuldner gewählten Zahlungsweise gehen zu seinen Lasten. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.
2. In der Rechnung sind Preise oder Preisfaktoren für jede technisch in sich abgeschlossene Arbeitsleistung sowie für verwendete Ersatzteile und Materialien jeweils gesondert auszuweisen.
3. Wird der Auftrag aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlages ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei lediglich zusätzliche Arbeiten besonders aufzuführen sind.
4. Kommt ein Auftraggeber seiner Zahlungspflicht nicht vertragsgemäß nach oder stellt er seine Zahlungen ein oder liegen andere Umstände vor, die die Kreditwürdigkeit infrage stellen, so ist die Auftragnehmerin berechtigt, die gesamten Rechnungen fällig zu stellen. Ist die Auftragnehmerin zur Vorleistung verpflichtet, so kann sie die ihr obliegende Leistung bis zur Zahlung oder Stellung einer Sicherheit verweigern, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass ihr Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird.
5. Für Kaufleute und für juristische Person des öffentlichen Rechts oder eines öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ausgeschlossen, es sei denn, der Gegenanspruches unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
6. Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der Auftragnehmerin anerkannt sind. Die Anrechnung von Zahlungen des Auftraggebers erfolgt wie folgt: zunächst Anrechnung auf etwaige Auslagen und Kosten, dann auf Zinsen und schließlich auf den Werklohn sowie sonstige offene Forderungen der Auftragnehmerin.

VII. Erweitertes Pfandrecht
1. Der Auftragnehmerin steht wegen ihrer Forderung aus dem Vertrag ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in ihren Besitz gelangten Gegenständen zu.
2. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Auftraggeber gehört.

VIII. Zahlungsverzug und Schadenersatz wegen Nichterfüllung
1. Kommt ein Auftraggeber trotz Mahnung seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, ist die Auftragnehmerin berechtigt, Zinsen in Höhe der banküblichen Zinsen sowie alle zusätzlichen Bearbeitungskosten Rechnung zu stellen.
2. Sofern die Voraussetzungen nach Ziff. VII.1. dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der zur Reparatur überlassenen Maschine oder Geräts in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahmeverzug oder Schuldnerverzug geraten ist.
3. Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass zum vereinbarten Fertigstellungstermin nach Durchführung der Service- / Reparaturleistung in seinem Bereich die notwendigen Vorkehrungen zur Annahme der Lieferung oder Leistung der Auftragnehmerin getroffen sind. Der Auftraggeber ist verpflichtet, auch Teilleistungen in zumutbaren Umfang entgegenzunehmen.

IX. Gefahrenübergang, Verpackungskosten
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Lieferung „ab Werk“ vereinbart.
2. Für die Rücknahme von Verpackungen gelten gesonderte Vereinbarungen.

X.- Mängelhaftung
1. Jegliche Mängelhaftung entfällt, wenn ohne Genehmigung der Auftragnehmerin von der Auftraggeberin oder Dritten Änderungen an dem von ihr reparierten Gegenstand ausgeführt werden.
2. Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Abnahme des Auftragsgegenstandes. Nimmt der Auftraggeber den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm Sachmängel Ansprüche nur zu, wenn er sich diese bei Abnahme vorbehält.
3. Ist Gegenstand des Auftrages die Lieferung herzustellender oder zu erzeugende beweglicher Sachen und ist der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, verjähren Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln in einem Jahr ab Ablieferung. Für andere Auftraggeber (Verbraucher) gelten diesem Fall die gesetzlichen Bestimmungen.
4. Die Verjährungsverkürzungen in Ziff. 2 und 3 gelten nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten der Auftragnehmerin, ihres gesetzlichen Vertreters oder ihres Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
5. Die Haftung der Auftragnehmerin für Verlust und Beschädigung der ihr übergebenen Gegenstände wird auf grobes Verschulden und den Zeitwert des Gegenstandes beschränkt. Jegliche weitergehende Ansprüche der Auftraggeberin sind ausgeschlossen.
6. Soweit ein Mangel an der Werkleistung vorliegt, ist die Auftragnehmerin nach ihrer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Falle der Mangelbeseitigung oder der Ersatzlieferung ist die Auftragnehmerin verpflichtet, alle zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
7. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Auftraggeber nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
8. Unbenommen bleibt dem Auftraggeber das Recht zum Rücktritt in den Fällen unter den Voraussetzungen der §§ 325, 326 BGB. Verlangt der Auftraggeber stattdessen Schadenersatz, so ist dieser betragsmäßig auf die Vertragssumme beschränkt.
9. Alle Mängel- und Schadenersatzansprüche sind verwirkt, wenn der Auftraggeber eigenmächtig Reparaturversuch unternimmt oder unternehmen lässt.
10. Im Falle der Nachbesserung kann der Auftraggeber für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Auftragsgegenstandes Sachmängelansprüche aufgrund des Auftrags geltend machen. Ersetzte Teile werden Eigentum der Auftragnehmerin.

XI. Haftungsbegrenzung der Auftragnehmerin
1. Schadensersatzansprüche gegen die Auftragnehmerin können vom Auftraggeber nur geltend gemacht werden bei einer vorsätzlichen Pflichtverletzung der Auftragnehmerin, einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Auftragnehmerin oder bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Auftragnehmerin und der schuldhaften Verletzung wesentlich Vertragspflichten soweit die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens. Bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit haftet die Auftragnehmerin für eigene vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzungen sowie Verschulden ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Des Weiteren haftet die Auftragnehmerin im vorgenannten Sinne nur, falls die Auftragnehmerin nach Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen haftet. Im Übrigen sind Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund ausgeschlossen.
2. Im Übrigen ist die Haftung der Auftragnehmerin ausgeschlossen. Soweit aufgrund Verschuldens der Auftragnehmerin die zu reparierenden Maschinen oder Geräte vom Auftraggeber infolge unterlassener oder fehlerhafter Anleitung durch die Auftragnehmerin oder ihrer Erfüllungsgehilfen bzw. gesetzlichen Vertreter nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Auftraggebers die Regelungen unter Ziff. III. und IV. entsprechend.
3. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen die Auftragnehmerin ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht unverzüglich durch die Auftraggeber angezeigt worden ist. Der Auftraggeber hat der Auftragnehmerin aller angeforderten Informationen und Unterlagen, die den Schaden belegen, unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
4. Eine weitergehende Haftung auf Schadenersatz ist, ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs, ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB. Die Begrenzung gilt auch, soweit der Auftraggeber anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt. Soweit die Schadenersatzhaftung gegenüber der Auftragnehmerin ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadenersatzhaftung ihrer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
5. Unabhängig von einem Verschulden der Auftragnehmerin bleibt eine etwaige Haftung der Auftragnehmerin bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.

XII. Haftung für sonstige Schäden
1. Die Haftung für den Verlust von Geld oder Wertsachen jeglicher Art, die nicht ausdrücklich in Verwahrung genommen sind, ist ausgeschlossen.
2. Sonstige Ansprüche des Auftraggebers, die nicht voranstehend geregelt sind, verjähren in der regelmäßigen Verjährungsfrist.
3. Für Schadenersatzansprüche gegen die Auftragnehmerin gelten die Regelungen unter Ziff. X. entsprechend.

XIII. Eigentumsvorbehalt
Soweit eingebaute Zubehör- und Ersatzteile nicht wesentliche Bestandteile des Auftragsgegenstandes geworden sind, behält sich die Auftragnehmerin das Eigentum daran bis zur vollständigen und unanfechtbaren Bezahlung vor.

XIV. Schlussbestimmungen, anwendbares Recht, Gerichtsstand
1. Abweichende Vereinbarungen oder Ergänzungen des Vertrages sind nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt sind. Dies gilt auch für das Abstandnehmen von dieser Schriftformabrede selbst.
2. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so werden davon die übrigen Bestimmungen des Vertrages/dieser AGB nicht berührt.
3. Erfüllungsort für alle Leistungen aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist der Geschäftssitz der Auftragnehmerin oder der Sitz ihrer Zweigniederlassung, die den Vertrag abgeschlossen hat.
4. Im Rechtsverkehr gilt als Gerichtsstand Bremen als vereinbart, wenn die Vertragsparteien Kaufleute sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen sind, die nicht zu den in § 4 HGB bezeichneten Gewerbebetrieben gehören, und kein ausschließlicher Gerichtsstand gegeben ist. Die Auftragnehmerin kann auch am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers klagen. Für das Mahnverfahren ist Bremen in jedem Fall alleiniger Gerichtsstand.
5. Es findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung, jedoch unter Ausschluss des UN-Abkommens zum internationalen wahren Kauf (CISG).