ALLGEMEINE MIETBEDINGUNGEN FÜR DIE VERMIETUNG VON BAUMASCHINEN UND BAUGERÄTEN, MOBILBAUTEN, CONTAINER, BAUWAGEN, SCHALUNG UND GERÜSTE
I. Geltungsbereich
1. Die nachstehenden Allgemeinen Mietbedingungen der Firma Schreiber Baumaschinen GmbH & Co. KG, Bremen (nachfolgend: Vermieterin) sind gültig für alle gegenwärtigen und zukünftigen Angebote und Mietverträge zur Vermietung von Baumaschinen und Baugeräten, Mobilbauten, Container, Bauwagen, Schalung und Gerüsten mit demselben Mieter, sofern sie nicht schriftlich im Einzelvertrag ausdrücklich abgeändert oder ganz oder teilweise ausgeschlossen werden. Frühere, anderslautende Bedingungen verlieren hiermit ihre Gültigkeit.
2. Die nachfolgenden Allgemeinen Mietbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen des Mieters werden nicht anerkannt, es sei denn, die Vermieterin hat ausdrücklich ihre Geltung schriftlich anerkannt. Die Bedingungen der Vermieterin gelten auch dann, wenn in Kenntnis bestehender Bedingungen des Mieters die Vermietung an den Mieter vorbehaltlos durch die Vermieterin ausgeführt wird.
3. Alle Vereinbarungen, die zwischen Vermieterin und Mietern zwecks Ausführung des Vertrags getroffen werden, sind in diesem Vertrag bzw. diesen AGB schriftlich niedergelegt. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Mieter (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Mietbedingungen.
II. Allgemeine Rechte und Pflichten von Vermieterin und Mieter
1. Die Vermieterin verpflichtet sich, dem Mieter den Mietgegenstand für die vereinbarte Mietzeit in Miete zu überlassen.
2. Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand nur bestimmungsgemäße einzusetzen, die einschlägigen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen sowie Straßenverkehrsvorschriften sorgfältig zu beachten, die Miete ordnungsgemäß zu zahlen, den Mietgegenstand ordnungsgemäß zu behandeln und bei Ablauf der Mietzeit gesäubert und vollgetankt zurückzugeben.
3. Der Mieter verpflichtet sich, der Vermieterin unverzüglich auf Anfrage den jeweiligen Stand- bzw. Einsatzort des Mietgegenstandes anzuzeigen. Ein etwaiger beabsichtigter Wechsel des Stand- bzw. Einsatzortes ist vom Mieter der Vermieterin unverzüglich mitzuteilen.
4. Der Mieter ist darüber informiert, dass einige Mietgegenstände zum Diebstahlschutz mit GPS-Systemen ausgestattet sind, welche die exakte Bestimmung ihres Standortes erlauben. Es wird darauf hingewiesen, dass Informationen zur Datenverarbeitung sowohl bei der Hauptzentrale der Vermieterin als auch auf deren Internetpräsenz unter dem Link "http://p632984.mittwaldserver.info/datenschutz/“ jederzeit eingesehen werden können.
III. Angebote, Auftragsbestätigung und Preis
1. Falls nichts Abweichendes angegeben, sind alle Mietvertragsangebote der Vermieterin bis zur Annahme durch den Mieter freibleibend, soweit sie nicht von der Vermieterin ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet werden.
2. Ein Vertrag ist erst zustande gekommen, wenn eine schriftliche Mietauftragsbestätigung erteilt oder die Übergabe des Mietgegenstandes stattgefunden hat.
3. Angegebene Mietpreise sind Nettopreise. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der am Liefertage geltenden Umsatzsteuer.
IV. Überlassung des Mietgegenstandes, Verzug des Vermieters
1. Die Vermieterin hat den Mietgegenstand in einwandfreiem, betriebsfähigem und vollgetanktem Zustand mit den erforderlichen Unterlagen an den Mieter zu überlassen bzw. zur Abholung bereitzustellen. Die gelieferten Gegenstände sind nach Empfang sofort durch den Mieter auf ihre Beschaffenheit und Vollständigkeit untersuchen und gegebenenfalls unverzüglich schriftlich zu beanstanden.
2. Mit Übergabe des Mietgegenstandes bzw. Abholung des Mietgegenstandes gehen die Gefahr der Beschädigung, des Verlustes sowie die Transportgefahr auf den Mieter über. Dies gilt auch für den Fall, dass der Transport mit Fahrzeugen der Vermieterin vorgenommen wird.
3. Kommt die Vermieterin bei Beginn der Mietzeit mit der Überlassung in Verzug, so hat der Mieter der Vermieterin zunächst eine angemessene Nachfrist zur Bereitstellung des Mietgegenstandes zu setzen, bevor der Mieter von diesem Vertrag zurücktreten kann. Der Mieter kann eine Entschädigung wegen nicht rechtzeitiger Bereitstellung des Mietgegenstandes von der Vermieterin nur verlangen, falls ihm aufgrund des Verzuges nachweislich ein Schaden entstanden ist und der Vermieterin ein Verschulden trifft. Eine etwaige von der Vermieterin zu leistende Entschädigung ist unbeschadet der Bestimmung unter Ziff. V. bei leichter Fahrlässigkeit für jeden Arbeitstag begrenzt auf höchstens den Betrag des täglichen Nettomietpreises begrenzt.
4. Die Vermieterin ist im Falle des Verzuges berechtigt, zur Schadensbeseitigung der Mieter einen funktionell gleichwertigen Mietgegenstand zur Verfügung zu stellen, falls die Mieter dies zumutbar ist.
5. Der Mieter schuldet der Vermieterin im Falle des Verzugs die Erstattung der Kreditzinsen, welche der Vermieterin von ihrem Kreditinstitut für in Anspruch genommene Kredite in Rechnung gestellt werden, mindestens jedoch 5% über dem Basiszinssatz bei Kunden, die Verbraucher sind, und mindestens 9% über dem Basiszinssatz bei Kunden, die keine Verbraucher sind. Die Geltendmachung weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
V. Mängelhaftung
1. Ein Mangel des Mietgegenstandes liegt nur dann vor, wenn die Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufgehoben oder eingeschränkt ist (fehlende Funktionstauglichkeit). Zum Zeitpunkt der Übernahme ist der Mieter verpflichtet, den Mietgegenstand zu untersuchen bzw. untersuchen zu lassen und festgestellte Mängel sofort zu rügen. Die Kosten einer Untersuchung trägt der Mieter.
2. Bei Überlassung erkennbare Mängel, welche den vorgesehenen Einsatz nicht unerheblich beeinträchtigen, können nicht mehr gerügt werden, wenn sie nicht unverzüglich nach Untersuchung schriftlich gegenüber der Vermieterin angezeigt worden sind. Sofern der Mieter die geschuldete Anzeige unterlässt, gilt der Gegenstand als zum Zeitpunkt der Übergabe mangelfrei und genehmigt. Sonstige bereits bei Überlassung vorhandene Mängel, die bei einer ordnungsgemäßen Untersuchung im Zeitpunkt der Übernahme nicht erkennbar waren, sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Sofern dies nicht geschieht, gilt der Mietgegenstand auch hinsichtlich dieses später erkennbaren Mangels als vertragsgerecht.
3. Die Vermieterin hat rechtzeitig gerügte Mängel, die bei Überlassung vorhanden waren, auf eigene Kosten zu beseitigen. Nach Wahl der Vermieterin kann sie die Beseitigung auch durch die Mieter vornehmen lassen; dann trägt sie die erforderlichen Kosten. Die Vermieterin ist auch berechtigt, dem Mieter einen funktionell gleichwertigen Mietgegenstand zur Verfügung zu stellen, falls die Mieter dies zumutbar ist. Die Zahlungspflicht des Mieters verschiebt sich bei wesentlichen Beeinträchtigungen des Mietgegenstandes um die Zeit, in der die Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufgehoben ist. Die Zahlungspflicht des Mieters verkürzt sich bei wesentlichen Beeinträchtigungen des Mietgegenstandes um die notwendige und tatsächlich entstandene Reparaturzeit. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat der Mieter nur eine angemessene herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit außer Betracht.
4. Im Falle eines Mangels, welcher schon bei Übergabe vorhanden war, besteht ein Rücktrittsrecht nur, wenn die Vermieterin ihr Recht zum Austausch des Mietgegenstandes nicht binnen einer ihr gegenüber gesetzten angemessenen Nachfrist für die Beseitigung durch eigenes Verschulden nicht ausübt oder zwei Reparaturversuche fehlgeschlagen sind.
VI. Haftungsbegrenzung der Vermieterin
1. Weitergehende Schadensersatzansprüche gegen die Vermieterin, insbesondere ein Ersatz von Schäden, die nicht am Mietgegenstand selbst entstanden sind, können vom Mieter nur geltend gemacht werden bei einer vorsätzlichen Pflichtverletzung der Vermieterin, einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Vermieterin oder bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Vermieterin und der schuldhaften Verletzung wesentlich Vertragspflichten soweit die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens. Bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit haftet die Vermieterin für eigene vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzungen sowie Verschulden ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Des Weiteren haftet die Vermieterin im vorgenannten Sinne nur, falls die Vermieterin nach Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen haftet. Im Übrigen sind Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund ausgeschlossen.
2. Im Übrigen ist die Haftung der Vermieterin ausgeschlossen. Soweit aufgrund Verschuldens der Vermieterin der Mietgegenstand vom Mieter infolge unterlassener oder fehlerhafter Anleitung durch die Ver-mieterin oder ihrer Erfüllungsgehilfen bzw. gesetzlichen Vertreter nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Mieters die Regelungen unter Ziff. IV. und V. entsprechend.
3. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen durch technisch bedingte Ausfälle der Mietmaschinen/Mietgeräte gegen die Vermieterin ist ausgeschlossen, wenn die Vermieterin keine vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Verletzungen eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Vermieterin bei der Reparatur/Wiederherstellung begangen hat. Mögliche technische Schäden sind unverzüglich durch die Mieter anzuzeigen. Der Mieter hat der Vermieterin aller angeforderten Informationen und Unterlagen, die den Schaden belegen, unaufgefordert und unverzüglich zur Verfügung zu stellen.
VII. Mietpreis und Zahlung, Abtretung zur Sicherung der Mietschuld
1. Der Mietpreis ist, soweit nicht besonders anders vereinbart, sofort „netto Kasse“ zu zahlen, also der Bruttobetrag des unmittelbar ohne Skonto zur Zahlung fällig. Der Berechnung der Miete für Baumaschinen und Baugeräten, Mobilbauten, Container, Bauwagen, Schalung und Gerüste liegt eine Arbeitszeit bis zu 8 Stunden täglich zugrunde. Die Abrechnung erfolgt auf der Basis der 5-Tage-Woche (Montag bis Freitag). Wochenendarbeiten, zusätzliche Arbeitsstunden und erschwerte Einsätze sind der Vermieterin vorab anzuzeigen. Diese werden zusätzlich berechnet. Die Miete für Hochbaukrane wird mit Kalendertagen berechnet, wobei der Kalendertag 1/30 Tagesmiete entspricht.
2. Falls nichts anderes angegeben ist, verstehen sich alle Preise jeweils zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
3. Neben der Miete werden Wartung, Treibstoff, Öl, Transport, Umweltschutzgebühren, - soweit einschlägig - Reinigung und gegebenenfalls ein Zuschlag für eine Haftungsbegrenzung berechnet.
4. Die Mindestmietdauer beträgt einen Monat = 30 Kalendertage und ist im Voraus zu bezahlen. Die Vermieterin ist im Übrigen berechtigt, vom Mieter jederzeit eine angemessene Vorauszahlung des Mietpreises zu verlangen.
5. Der Mietpreises grundsätzlich bis zur endgültigen vertragsgemäßen Rückgabe durch den Mieter zu zahlen. Dabei sind der Tag der Auslieferung und der Rückgabe als Mietzeitraum zu werten. Der Mietpreis enthält keine Transportkosten.
6. Ist der Mieter mit der Zahlung eines fälligen Betrages länger als 14 Kalendertage nach schriftlicher Mahnung in Verzug, so ist die Vermieterin berechtigt, den Mietgegenstand nach Ankündigung ohne Anrufung des Gerichts auf Kosten des Mieters, der den Zutritt zu dem Mietgegenstand und den Abtransport zu ermöglichen hat, abzuholen und darüber anderweitig zu verfügen. Die der Vermieterin aus dem Vertrag zustehenden Ansprüche bleiben bestehen. Die Beträge, die die Vermieterin innerhalb der vereinbarten Vertragsdauer etwa durch anderweitige Vermietung erzielt, werden nach Abzug der durch die Rückholung und Neuvermietung entstandenen Kosten abgerechnet.
7. Das Zurückbehaltungsrecht und das Aufrechnungsrecht des Mieters bestehen nur bei von der Vermieterin unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen des Mieters.
8. Der Mieter tritt in Höhe des vereinbarten Mietpreises, abzüglich etwaiger geleisteter Kaution, seinen Anspruch gegen seinen Auftraggeber, für dessen Auftrag der Mietgegenstand verwendet wird, an die Vermieterin ab. Die Vermieterin nimmt diese Abtretung an.
9. Die Vermieterin ist berechtigt, vom Mieter jederzeit eine angemessene und verzinsliche Kaution als Sicherheit zu verlangen.
10. Fällige Beträge werden in den Kontokorrent hinsichtlich eines für Lieferungen zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Kontokorrent-Eigentumsvorbehaltes aufgenommen.
11. Die Anrechnung von Zahlungen des Mieters erfolgt wie folgt: zunächst Anrechnung auf etwaige Auslagen und Kosten, dann auf Zinsen und schließlich auf den Mietzins sowie sonstige offene Forderungen der Vermieterin.
VIII. Stillliegeklausel
1. Ruhen die Arbeiten auf der Arbeitsstätte, für die das Gerät angemietet ist, infolge von Umständen, die weder der Mieter noch sein Auftraggeber zu vertreten hat (z. B. Frost, Hochwasser, Streik, innere Unruhen, Kriegsereignisse, behördliche Anordnung) an mindestens zehn aufeinanderfolgenden Tagen, so gilt ab 11. Kalendertag diese Zeit als Stillliegezeit.
2. Der Mieter hat die Vermieterin unverzüglich zu unterrichten, wenn solche Umstände, wie unter Ziff. VIII.1. genannt absehbar sind. Die Vermieterin ist befugt, aber nicht verpflichtet, den Mietgegenstand anderweitig einzusetzen.
3. Die auf bestimmte Zeit vereinbarte Miete wird um die Stillliegezeit verlängert.
4. Der Mieter hat für die Stillliegezeit den vereinbarten Prozentsatz der dieser Zeit entsprechend vereinbarten Monatsmiete bei Zugrundelegung einer arbeitstäglichen Arbeitszeit von 8 Stunden zu zahlen. Falls nicht anders vereinbart ist, gilt der handelsübliche Prozentsatz von 75 %. Eine etwaig abgeschlossene Maschinenversicherung muss in der Stillliegezeit zu 100 % vom Mieter weitergezahlt werden.
5. Der Mieter hat sowohl von der Einstellung der Arbeiten als auch von ihrer Wiederaufnahme die Vermieterin unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen und die Stillliegezeit auf Verlangen durch Unterlagen nachzuweisen. Der Mieter ist verpflichtet, die Vermieterin unverzüglich zu unterrichten, wenn solche Umstände (Einstellung oder Wiederaufnahme dabei) absehbar sind.
IX. Wartungs- und Unterhaltungspflicht des Mieters, Haftung des Mieters bei Vermietung mit Bedienungspersonal
1. Der Mieter ist verpflichtet, dem Mietgegenstand vor jeglicher Überbeanspruchung zu schützen und ihn pfleglich zu behandeln, die sachgerechte Wartung und Pflege des Mietgegenstandes auf seine Kosten durchzuführen, notwendige Inspektion und Instandsetzungsarbeiten rechtzeitig anzukündigen und unverzüglich durch die Vermieterin ausführen zu lassen. Die Kosten hierfür trägt die Vermieterin, wenn der Mieter und seine Hilfspersonen nachweislich jede gebotene Sorgfalt beachtet haben. Bei Bruch, Fehlbedienung, Vandalismus und Transport entscheidet der Maschinenversicherer über die Erstattung. Hierbei ist Vermieter die vereinbarte Selbstbeteiligung zu leisten.
2. Die Vermieterin ist berechtigt, den Mietgegenstand während der üblichen Geschäfts/Betriebszeiten zu besichtigen und, nach vorheriger Abstimmung mit dem Mieter, selbst zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, der Vermieterin bzw. dessen Beauftragten die Untersuchung in jeder Weise zu erleichtern. Die Kosten der Untersuchung trägt die Vermieterin.
3. Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass sein Personal, Hilfskräfte und sonstige Personen die den Mietgegenstand in seinem Auftrag nutzen, mit den jeweiligen Bedienungsanleitungen und sonstigen anwendbaren Regelungen vertraut sind. Der Mieter wird nur solche Personen die Nutzung der Mietgegenstände gestatten und eine Nutzung durch diese zu lassen, die im Hinblick auf die Bedienung entsprechend qualifiziert sind und über die gesetzlich oder sonstig wie vorgeschriebenen Befähigungsnachweise, Zeugnisse, Führungsschein etc. verfügen.
4. Bei Vermietung des Mietgegenstandes mit Bedienungspersonal gilt, dass das Bedienungspersonal nur zur Bedienung des Mietgegenstandes, nicht zu anderen Arbeiten, eingesetzt werden darf. Bei Schäden, die durch das Bedienungspersonal verursacht werden, haftet die Vermieterin nur dann, wenn sie das Bedienungspersonal nicht ordnungsgemäß ausgewählt hat. Im Übrigen haftet der Mieter.
X. Beendigung der Mietzeit und Rücklieferung des Mietgegenstandes
1. Der Mieter verpflichtet, die beabsichtigte Rücklieferung des Mietgegenstandes der Vermieterin rechtzeitig vorher anzuzeigen (Freimeldung), sofern kein fixer Rückgabezeitpunkt vereinbart ist.
2. Die Mietzeit endet an dem Tag, an dem der Mietgegenstand mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen in ordnungs- und vertragsgemäßen Zustand vollständig auf dem Lagerplatz der Vermieterin oder einem vereinbarten anderen Bestimmungsort eintrifft, frühestens jedoch mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit.
3. Die Montage und Demontage der Maschinen oder Krane zählen als Miettage.
4. Der Mieter hatte Mietgegenstand in betriebsfähigem, vollgetanktem und gereinigtem Zustand zurückzuliefern oder zur Abholung bereitzuhalten. Der Mietgegenstand ist wie beim Erhalt sortiert (gegebenenfalls in Boxen etc.) zurückzugeben. Zusätzlicher Arbeitsaufwand infolge nicht erfolgte und/oder unzureichender Sortierung und/oder Reinigung wird dem Mieter durch die Vermieterin in Rechnung gestellt.
5. Die Rücklieferung hat während der üblichen Geschäftszeiten der Vermieterin so rechtzeitig zu erfolgen, dass die Vermieterin in der Lage ist, den Mietgegenstand noch an diesem Tage zu prüfen. Die Rückgabezeiten sind montags bis donnerstags 7:00 Uhr bis 17:00 Uhr, freitags 7:00 Uhr bis 16:00 Uhr, in der Zeit vom 24.12. bis 28.02. freitags nur von 7:00 Uhr bis 15:00 Uhr, wobei bei größeren Gegenständen ein entsprechender Zeitpuffer zu berücksichtigen ist. Der Mieter hat sicherzustellen, dass bei der Übergabe eine kompetente und verantwortliche Person des Mieters mit entsprechenden Befugnissen und Vertretungsrechten anwesend ist. Erfolgt die Rückgabe nicht zur vorgenannten Zeit, hat der Mieter Miete für einen weiteren Tag zu zahlen.
6. Der Mietgegenstand wird nach Rückgabe am Standort der Vermieterin kontrolliert. Die Übergabe an einen durch die Vermieterin Beauftragten spielt gilt nicht als Kontrolle in diesem Sinne. Der Mieter ist befugt, bei der Kontrolle anwesend zu sein, hat dies jedoch bei Anmietung anzugeben, damit ein entsprechender Termin vereinbart werden kann. Sofern bei der Kontrolle des Mietgegenstandes eine Beschädigung festgestellt wird, informiert die Vermieterin den Mieter hierüber unverzüglich. In der Mitteilung bestimmt die Vermieterin eine Frist, in welcher dem Mieter Gelegenheit gegeben wird, ein Gegengutachten hinsichtlich der Beschädigung erstellen zu lassen. Nach ungenutztem Fristablauf erfolgt die Reparatur oder eine Ersatzbeschaffung durch die Vermieterin. Sofern der Mieter die Möglichkeit eines Gegengutachtens nicht nutzt, erfolgt die Schadensermittlung durch die Vermieterin; diese ist dann für den Mieter verbindlich.
7. Für die Rückgabe von Schalungsmaterial gilt: Nach Ablauf der Mietzeit ist die Schalung vollständig zurückzuliefern. Fehlteile werden in Rechnung gestellt. Bei Abholung durch die Vermieterin ist die Schalung zu bündeln und so abzustellen, dass eine ungehinderte Beladung des Fahrzeugs möglich ist. Wird die Schalung nicht gebündelt zur Abholung bereitgestellt, so fallen je Stunde Ladezeit pro Person 52,00 € netto als zusätzliche Kosten an. Die Abmeldung der Mieter hat schriftlich zu erfolgen. Eine teilweise Umlagerung auf andere Baustellen über die Mietzeit hinaus ist unzulässig und bedarf der Zustimmung der Vermieterin. Wird Schalung unzureichend gesäubert zurückgegeben, trägt der Mieter die Kosten der Endreinigung.
XI. Verletzung der Wartungs- und Unterhaltungspflicht
1. Gibt der Mieter den Mietgegenstand in einem Zustand zurück, der ergibt, dass der Mieter seiner in Ziff. IX. vorgesehenen Wartungs- und Unterhaltungspflicht nicht nachgekommen ist, so besteht eine Zahlungspflicht des Mieters in Höhe des Mietpreis als Entschädigung bis zur Durchführung/Beendigung der vertragswidrig unterlassenen Instandsetzungsarbeiten.
2. Der Umfang der vom Mieter zu vertretenen Mängel und Beschädigungen ist der Vermieterin mitzuteilen und es ist ihr Gelegenheit zur Nachprüfung zu geben. Die Kosten der zur Behebung der Mängel um Beschädigung erforderlichen Instandsetzungsarbeiten werden von der Vermieterin dem Mieter in geschätzter Höhe möglichst vor Beginn der Instandsetzungsarbeiten aufgegeben.
3. Gemietete Schalung ist vor dem Einsatz mit Schalungsöl zu behandeln. Auf den Tafeln der Elemente darf genagelt werden. Nägel sind beim Ausschalen zu entfernen. Bohrungen sind unzulässig. Die Schalung ist nur für den vorgesehenen Zweck einzusetzen. Die Schalung ist im gereinigten, wiederverwendbaren Zustand zurückzugeben.
XII. Sonstige Pflichten des Mieters
1. Der Mieter darf einem Dritten den Mietgegenstand weder überlassen noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten oder Rechte irgendwelcher Art an dem Mietgegenstand einräumen.
2. Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen, Rechte an den Mietgegenstand geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, der Vermieterin unverzüglich schriftlich und vorab mündlich Anzeige zu erstatten und den dritten hiervon unverzüglich durch nachweisbare schriftliche Mitteilung zu benachrichtigen. Der Mieter ist verpflichtet, Ansprüche Dritter oder Maßnahmen Dritter im Bezug auf den Mietgegenstand auf eigene Kosten abzuwehren und die Vermieterin unverzüglich schriftlich von solchen Ansprüchen zu unterrichten. Der Vermieterin sind durch den Mieter sämtliche Kosten zur Wiedererlangung des Gegenstandes und die entsprechenden Rechtsverfolgungskosten der Vermieterin zu erstatten. Sofern der Mieter den oben genannten Verpflichtungen nicht nachkommt, ist die Vermieterin zur außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigt. Hieraus entstehende Schäden kann die Vermieterin gegenüber dem Mieter geltend machen.
3. Der Mieter hat geeignete Maßnahmen zur Sicherung gegen Diebstahl des Mietgegenstandes zu treffen.
4. Der Mieter hat die Vermieterin bei allen Unfällen zu unterrichten, sie hat deren Weisungen abzuwarten. Bei Verkehrsunfällen und beim Verdacht von Straftaten (zum Beispiel Diebstahl, Sachbeschädigung) ist die Polizei hinzuzuziehen.
5. Der Mieter hat die Vermieterin binnen 48 Stunden über Schäden am Mietgegenstand zu informieren.
6. Verstößt der Mieter und schuldhaft gegen die vorstehenden Bestimmungen, so ist er verpflichtet, der Vermieterin allen Schaden zu ersetzen, der dieser daraus entsteht.
7. Die Vermieterin ist im Falle von vom Mieter verschuldeten Beschädigungen des Mietgegenstandes berechtigt, nach Ablauf einer angemessenen Fristsetzung zur Instandsetzung die Reparatur selbst auf Kosten des Mieters durchzuführen oder eine ausgewählte Fachfirma hiermit zu beauftragen. Der Mieter verpflichtet sich, alle der Vermieterin aufgrund der Nutzung des Mietgegenstandes durch den Mieter verursachten Aufwendungen, Steuern, Bußgelder etc., sei es im Rahmen einer Verwendung durch die Mieter oder durch Dritte, zu erstatten.
8. Erforderliche Zulassungen und Genehmigungen hat der Mieter rechtzeitig im Voraus zu beschaffen.
9. Eine Untervermietung ist nur mit schriftlicher vorheriger Zustimmung des Vermieters gestattet.
XIII. Kündigung
1. Der über eine bestimmte Mietzeit abgeschlossene Mietvertrag ist für beide Vertragsparteien grundsätzlich unkündbar.
2. Das gleiche gilt für die jeweilige Mindestmietzeit, die einen Monat beträgt, im Rahmen eines auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrages. Nach Ablauf der Mindestmietzeit von einem Monat haben beide Parteien das Recht, den auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrag mit einer Frist von drei Tagen zu kündigen.
3. Bei Mietverträgen auf unbestimmte Zeit ohne Mindestmietdauer beträgt die Kündigungsfrist
a. einen Tag, wenn der Mietpreis pro Tag;
b. zwei Tage, wenn der Mietpreis pro Woche;
c. eine Woche, wenn der Mietpreis pro Monat
vereinbart ist.
4. Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist zu beendigen
a. im Falle von Ziff. VII.6.;
b. wenn nach Vertragsabschluss für die Vermieterin erkennbar wird, dass der Anspruch auf Mietzahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Mieters gefährdet wird;
c. wenn der Mieter ohne Einwilligung der Vermieterin den Mietgegenstand oder ein Teil desselben nicht bestimmungsgemäß verwendet oder ohne vorherige schriftliche Zustimmung der der Vermieterin an einen anderen Ort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland verbringt;
d. in Fällen von Verstößen gegen Ziff. IX.1., Ziffer XII.1 und gegen Ziff. XIII.1.
5. Macht die Vermieterin von dem ihr nach Ziff. XIII.4. zustehenden Kündigungsrecht Gebrauch, findet Ziff. VII.6. in Verbindung mit den Ziffern X. und XI. entsprechend Anwendung.
6. Der Mieter kann den Mietvertrag nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn die Benutzung des Mietgegenstandes aus von der Vermieterin zu vertretenen Gründen längerfristig nicht möglich ist.
XIV. Beschädigung und Verlust des Mietgegenstandes
1. Sollte es dem Mieter schuldhaft oder aus technisch zwingenden Gründen unmöglich sein, die ihm nach Ziff. X.4. obliegende Verpflichtung zur Rückgabe des Mietgegenstandes einzuhalten, so ist er zum Schadenersatz verpflichtet.
2. Der Mieter haftet für während der Dauer des Mietvertrages an die Mietgegenstand entstehende oder durch sein Betriebs schuldhaft verursachte Schäden oder den Verlust des Mietgegenstandes/Fahrzeuges (einschließlich Mietgegenstandsteilen und Zubehör). Die Pflicht zur Erstattung von Schäden am Mietgegenstand und/oder für den Verlust des Mietgegenstandes tritt auch dann ein, wenn der Mieter den Mietgegenstand Dritten, zum Beispiel einem Frachtführer, überlässt. Der Mieter kann sich der Vermieterin gegenüber nicht auf ein Verschulden Dritter berufen. Die Schadensersatzpflicht des Mieters erstreckt sich auch auf die Reparaturkosten zuzüglich einer eventuellen Wertminderung. Bei der Überlassung eines Mietgegenstandes/Fahrzeuges an Dritte haftet der Mieter für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Mietvertrages und für das Verhalten des Dritten wie für eigenes Verhalten. Der Mieter ist für die Folgen von Verkehrsverstößen oder Straftaten, die im Zusammenhang mit der Nutzung eines gemieteten Fahrzeugs festgestellt werden, verantwortlich und haftet der Vermieterin für entstehende Gebühren und Kosten. Die Vermieterin ist berechtigt, den Behörden in einem solchen Fall den Mieter als Fahrer/Nutzer zu benennen.
3. Grundsätzlich sind die Mietgegenstände über die Vermieterin versichert (ausgenommen sämtliche Teile, wie Hub-, Zugseile, Spiegel, Batterien, Reifen, Schläuche, Funksteuerung und Container).
4. Kleinmaschinen und Geräte unter 1.500,00 € Anschaffungswert sind nicht durch die Vermieterin versichert, für Schäden oder Verlust haftet der Mieter in voller Höhe.
5. Im Falle von Diebstahl oder wirtschaftlichem Totalschaden des Mietgegenstandes verpflichtet sich der Mieter, der Vermieterin den Schaden zum Wiederbeschaffungswert, dem der Zeitwert des Gerätes zugrunde zu legen ist, zu ersetzen. Sofern der Mietgegenstand unfallversichert ist, beträgt der vom Mieter zu tragende Selbstbehalt 25 % des Wiederbeschaffungswertes, jedoch mindestens 1.000,00 € pro Schadensfall. Selbstbehalt pro Schadensfall:
bis 3 to. = EUR 2.500 I 3 - 6to. = EUR 3.500
6 - 12 to. = EUR 5.500 I 12 - 20 to. = EUR 7.500 Selbstbehalt bei Diebstahl: 25 % v. Wieder- beschaffungswert, mindestens jedoch EUR 1.500,00
6. Die vorangenannte Begrenzung der Mieterhaftung auf den Selbstbehalt gilt nur insoweit, als dass der weitere Schaden tatsächlich durch den Versicherer reguliert wird und dieser nicht etwa aufgrund Umstände, die der Mieter zu vertreten, die Leistung ablehnt.
7. Falls eine Reparatur des beschädigten Mietgegenstandes möglich ist, verpflichtet sich der Mieter zur Erstattung des damit offenen Reparaturkostenaufwandes. Das gleiche gilt für Beschädigungen/Diebstahl von Bauteilen und/oder Zubehörteilen des Mietgegenstandes. Darüber hinaus ist der Mieter für allen weiteren der Vermieterin dadurch entstandenen Schaden haftbar (Sachverständigenkosten und/oder entgangener Gewinn etc.).
8. Die Kosten eines Sachverständigen, der von der Vermieterin zur Verstellung des Schadens und/oder der Reparatur und/oder der Reinigungskosten des Mittelstands beauftragt wird, gehen zulasten des Mieters. Der Mieter erklärt sich damit einverstanden, dass die Vermieterin berechtigt ist, einen geeigneten Sachverständigen auf Kosten des Mieters mit der Schadensfeststellung zu beauftragen.
9. Nach einem Diebstahl des Mietgegenstandes, von Teilen des Mietgegenstandes oder von Zubehör des Mietgegenstandes hat der Mieter sofort Anzeige der zuständigen Polizeidienststelle zu erstatten. Für den abstellen Ort des Mietgegenstandes sind - soweit vorhanden - Zeugen zu benennen und entsprechende Skizzen zu fertigen. Der Mieter ist verpflichtet, jeden Schadensfall unverzüglich und persönlich bei der Vermieterin vollständig und wahrheitsgemäß anzugeben. Auch bei der Bearbeitung des Schadensfalls ist der Mieter verpflichtet, der Vermieterin und deren Versicherer zu unterstützen und jede Auskunft zu erteilen, die zur Aufklärung des Schadensfalls und zur Verstellung der Schadenslage zwischen Vermieterin und dem Mieter erforderlich sind.
XV. Schlussbestimmungen, anwendbares Recht; Gerichtsstand
1. Abweichende Vereinbarungen oder Ergänzungen des Vertrages sind nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt sind. Dies gilt auch für das Abstandnehmen von dieser Schriftformabrede selbst.
2. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so werden davon die übrigen Bestimmungen des Vertrages/dieser AGB nicht berührt.
3. Erfüllungsort für alle Leistungen aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist der Geschäftssitz der Vermieterin oder der Sitz ihrer Zweigniederlassung, die den Vertrag abgeschlossen hat.
4. Im Rechtsverkehr gilt als Gerichtsstand Bremen als vereinbart, wenn die Vertragsparteien Kaufleute sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen sind, die nicht zu den in § 4 HGB bezeichneten Gewerbebetrieben gehören, und kein ausschließlicher Gerichtsstand gegeben ist. Der Vermieter kann auch am allgemeinen Gerichtsstand des Mieters klagen. Für das Mahnverfahren ist Bremen in jedem Fall alleiniger Gerichtsstand.
5. Es findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung, jedoch unter Ausschluss des UN-Abkommens zum internationalen wahren Kauf (CISG).